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Mattle Industrieprodukte AG  
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Mattle AG - das Unternehmen
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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

STAND: JULI 2017    Druckversion (PDF)


1. Allgemeines

Für sämtliche Angebote, Verkäufe und Lieferungen der Mattle Industrieprodukte AG (nachfolgend MAG genannt) gelten ausschliesslich die nachstehend aufgeführten allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Abweichungen gelten nur nach Rücksprache mit der MAG.

MAG beliefert grundsätzlich Firmen mit Sitz in der Schweiz. Bestellungen ausserhalb der Schweiz werden nur akzeptiert, sofern es sich um Tochterfirmen von Unternehmen in der Schweiz handelt oder bei Produkten, für die MAG das Recht auf Alleinvertrieb hat.

Die in unseren Katalogen angegebenen Gewichte, Masse und Bilder sind für die Lieferung nicht verbindlich. Preisänderungen und eventuelle Druckfehler sind vorbehalten.

 

2. Geltung

2.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der MAG und dem Kunden, auch für zukünftige Geschäfte, und selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

2.2 Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschliesslich. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen akzeptiert die MAG nicht, es sei denn, die MAG hat schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. MAG anerkennt abweichende Bedingungen des Kunden auch dann nicht, wenn sie in deren Kenntnis den Auftrag vorbehaltlos ausführt.

2.3 Wo die Schriftform vereinbart ist, gelten als schriftlich Brief, Telefax, E-Mail und andere Formen der Übermittlung, sofern sie den Nachweis durch Text ermöglichen.

 

3. Preise

3.1 Die Preise verstehen sich, so weit nicht anders vermerkt, in Schweizerfranken netto exkl. Mehrwertsteuer, Gebühren, Abgaben, Zölle, Transport, Verpackung und Versicherung. Die Verpackung wird ohne besondere Abmachung nicht zurückgenommen.

3.2 Installation, Inbetriebnahme, Schulung und Anwendungsunterstützung sind in den Preisen nicht eingeschlossen, ausser diese sind Gegenstand des Geschäftes.

3.3 Wir behalten uns vor, jederzeit und ohne Vorankündigung die Preise dem Markt (Rohstoffpreise, Zoll- und Steuertarife, Wechselkurse, Beschaffungskosten, etc.) anzupassen.

 

 

4. Bestellungen

4.1 Aufträge und Bestellungen gelten erst als angenommen, wenn die MAG diese schriftlich bestätigt hat. Bestellungen

< CHF 100.00 werden ohne Rabatt abgewickelt. Auf Mindermengen-Zuschlag wird verzichtet.

 

5. Abrufbestellungen

5.1 Bestellungen auf Abruf erfordern eine Rahmenvereinbarung. Darin werden Artikel, Preise, Bestellmenge und eine Laufzeit festgelegt. Sollte nicht die ganze Bestellmenge innerhalb der Laufzeit abgerufen werden, behält sich MAG die eventuelle Änderungen der Konditionen vor. Ist von Seiten des Kunden absehbar, dass die Erfüllung der Rahmenvereinbarung nicht möglich ist, kann um eine allfällige Verlängerung der Laufzeit angefragt werden.

 

6. Liefertermine

6.1 Die MAG bemüht sich sehr, die vorgegebenen Termine einzuhalten.

6.2 Verbindlich sind nur schriftlich zugesicherte Termine. Sie verlängern sich angemessen, wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb der Verantwortung der MAG liegen wie Naturereignisse, Aufruhr, Epidemien, Krankheiten und Unfälle, erhebliche Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen sowie behördliche Massnahmen.

6.3 Ein Liefertermin ist eingehalten, wenn bis zu seinem Ablauf die Ware am Sitz von MAG versandbereit ist.

6.4 Bei Verzögerungen hat der Kunde MAG eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung zu gewähren. Wird die Nachfrist nicht eingehalten, und kann der Kunde nachweislich nicht auf andere Weise grösseren Schaden abwenden, darf er, sofern er es sofort mitteilt, die Aufhebung des Vertrages erklären. Schadenersatz-ansprüche und Konventionalstrafe wegen verspäteter Lieferungen sind ausgeschlossen.

 

7. Teillieferungen

7.1 Bestellungen mit Teillieferungen werden pro Teillieferung bestätigt. Die Kosten für Verpackung gehen bei Teillieferungen zu Lasten des Kunden, ausgenommen sind Teillieferungen, die aus Lieferverzögerungen seitens der MAG entstehen.

 

8. Lieferungen

8.1 Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. Die Verpackung wird von MAG zusätzlich in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen. Ist die Verpackung jedoch als Eigentum der MAG bezeichnet worden, so muss sie vom Besteller franko an den Abgangsort zurückgesandt werden.

 

9. Prüfung und Abnahme der Lieferung

9.1 Wenn kein besonderes Abnahmeverfahren vereinbart ist, hat der Besteller die gesamte Lieferung und die erbrachten Leistungen selbst zu prüfen.

9.2 Der Besteller kontrolliert nach Erhalt die Lieferungen bezüglich Identität, Menge, Transportschäden und Begleitpapiere. Sobald als möglich prüft der Kunde die Lieferungen und Leistungen auch auf weitere Mängel. Allfällige Mängel sind spätestens innert 5 Arbeitstagen nach Erhalt der Lieferung, der MAG bekannt zu geben. Unterlässt er dies, gilt die Lieferung als genehmigt.

9.3 Der Kunde hat allfällige Mängel sofort schriftlich anzuzeigen.

9.4 Die Ansprüche des Bestellers aus oder im Zusammenhang mit Mängeln der Lieferungen sind in dieser Ziffer 9 ausdrücklich und abschliessend geregelt. Andere und darüber hinausgehende Ansprüche sind wegbedungen.

 

10. Rücksendungen zur Reparatur und Umtausch

10.1 Rücksendungen sind nur nach vorheriger Absprache mit der MAG möglich.

10.2 Defekte Geräte werden an die Lieferwerke weitergeleitet. Die MAG repariert keine Geräte. Reparaturen werden dem Kunden weiterverrechnet, sofern es sich nicht um Garantiegeräte handelt. Zu jedem reparierten Gerät erhält der Kunde einen Reparaturbericht, aus dem der Grund für den Ausfall und die ausgeführte Reparatur ersichtlich ist.

10.3 Grundsätzlich werden retournierte Geräte nur in Originalverpackungen akzeptiert. Die Geräte werden durch die MAG geprüft (Sicht- und Funktionsprüfung) und ans Lager gelegt. Sämtliche durch Umtausch und Rücknahme entstehende Kosten, insbesondere für Umtriebe, Verpackung und Fracht trägt der Käufer. Ausgenommen davon sind Garantieleistungen.

 

11. Musterlieferungen

11.1 MAG kann dem Kunden Artikel und Geräte als Muster für 30 Tage zur Verfügung stellen. Sofern nichts anderes vereinbart, können diese nach Ablauf dieser Frist retourniert oder verrechnet werden.

 

12. Gefahrenübertragung und Transport

12.1 Mangels abweichender Vereinbarung erfolgt der Gefahrenübergang mit Lieferung EXW (INCOTERMS 2000)

12.2 Mit der Versandbereitschaft gehen Nutzen und Gefahr auf den Kunden über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung des Kunden gelagert und transportiert.

 

13. Sicherheit

13.1 Der Kunde ist verantwortlich für den Einbau und die Anwendung der Produkte sowie die Kombination mit anderen Erzeugnissen. Er hat dabei die notwendige Sorgfalt walten zu lassen sowie alle Sicherheits-, Inbetriebnahme- und Anwendungsvorschriften gemäss den Betriebsanleitungen einzuhalten.

13.2 Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Sicherheit notwendigen Informationen in geeigneter Form dem Benützer weiterzugeben. Gegebenenfalls verschafft sich der Kunde die notwendigen Kenntnisse selbst.

 

14. Gewährleistung

14.1 Die MAG steht dafür ein, dass sie die erforderliche Sorgfalt anwendet, und dass ihre Produkte und Dienstleistungen die zugesicherten Eigenschaften erfüllen. Wegen eines unerheblichen Mangels kann der Kunde keine Ansprüche geltend machen.

14.2 Bei erheblichen Mängeln hat der Kunde der MAG eine angemessene Nachfrist zur Behebung zu gewähren. Schlägt die Mängelbehebung (z.B. Nachbesserung oder Ersatzlieferung) fehl, hat der Kunde Anspruch auf eine angemessene Preisminderung. Er kann nur dann die Aufhebung des Vertrages erklären, wenn eine Annahme der Produkte unzumutbar wäre.

14.3 Die MAG haftet nicht für den vertragswidrigen Zustand der Lieferungen, den der Besteller selber verschuldet hat. Selbstverschuldet ist ein vertragswidriger Zustand, der insbesondere als Folge mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse oder von Arbeiten eintritt, die nicht von MAG ausgeführt wurden.

Die MAG haftet ferner nicht für den vertragswidrigen Zustand der Lieferungen, der infolge insbesondere von normaler Abnützung, von unsachgemässer Benutzung durch Dritte, der Verwendung von Ersatzteilen oder Material des Bestellers oder Dritter, von Unterhalt durch Dritte, von Naturkatastrophen oder Unfällen eintritt.

14.3 Schadenersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Namentlich haftet die MAG nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; ebenso haftet Mattle AG nicht für Folgeschäden, noch für entgangenen Gewinn oder für sonstige Vermögensschäden des Kunden.

 

15. Haftungsbeschränkung

15.1 Sämtliche Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht an den Lieferungen selbst entstanden sind, wie z.B. Ersatz von Produktionsausfall, Nutzungsverlusten, Verlust von Aufträgen, entgangenen Gewinn, Ansprüchen Dritter oder auf Ersatz von indirekten und Folgeschäden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund solche Schäden geltend gemacht werden, sind wegbedungen. Die Haftung der MAG aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag oder dessen nicht gehöriger Erfüllung ist insgesamt beschränkt auf den vom Besteller bezahlten Preis für die ausgeführten Lieferungen.

15.2 Die Ansprüche des Bestellers aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag oder dessen nicht gehöriger Erfüllung sind in diesen Bedingungen ausdrücklich und abschliessend geregelt. Andere und darüber hinausgehende Ansprüche sind wegbedungen.

 

16. Software und Know-how

16.1 Der Kunde darf die überlassene Software, das Know-how, die Datenträger und Dokumentationen im vorgesehenen Umfange selbst benützen, aber nur im Rahmen der besonderen Lizenzbedingungen an Dritte weitergeben oder ändern. Das Eigentum daran und das Recht zur weiteren Verbreitung bleibt bei der MAG oder ihren Lizenzgebern, selbst wenn der Kunde Softwareprogramme oder Know-how-Aufzeichnungen nachträglich ändert.

16.2 Der Kunde darf von der Software nur für Sicherheits- und Archiv zwecke Kopien erstellen.

 

17. Zahlungsbedingungen

17.1 Wenn nichts anderes vereinbart, gelten die Zahlungskonditionen von 2 % Skonto für Zahlungen innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum oder 30 Tage netto.

17.2 Bei Lieferungen ins Ausland behält sich die MAG eine Vorauszahlung der Ware vor.

17.3 Nach Ablauf dieser Frist gerät der Kunde ohne Mahnung in Verzug. Der Verzugszins beträgt acht Prozent pro Jahr.

17.4 Bei Zahlungsverzug kann die MAG eine angemessene Nachfrist ansetzen und, wenn der Kunde nicht den gesamten fälligen Betrag innert dieser Frist begleicht, die Aufhebung des Vertrages erklären und die gelieferten Produkte zurückfordern.

17.5 Die Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn der Versand, der Transport, die eventuelle Montage oder die Abnahme der Lieferungen aus Gründen, die die MAG nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht wird oder wenn noch unwesentliche Teile der Lieferungen fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.

 

18. Eigentumsvorbehalt

18.1 Die Vertragsgegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum der MAG.

18.2 Der Besteller wird die zum Schutz des Eigentums von MAG erforderlichen Massnahmen treffen. Er wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts instand halten und gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken versichern sowie sicherstellen, dass der Eigentumsanspruch von MAG nicht beeinträchtigt wird.

 

 

19. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

19.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist der Sitz der Mattle Industrie-Produkte AG.

19.2 Das Rechtsverhältnis untersteht dem schweizerischen Recht.

19.3 Der Vertrag untersteht dem materiellen schweizerischen Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf ist wegbedungen.

 

Die Preise verstehen sich, so weit nicht anders vermerkt, in Schweizerfranken netto exkl. Mehrwertsteuer, Gebühren, Abgaben, Zölle, Transport, Verpackung und Versicherung. Die Verpackung wird ohne besondere Abmachung nicht zurückgenommen.

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